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Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 2 Gaststättengesetz)
Die Erlaubnis wird vom Landratsamt Würzburg -Gewerberecht-, Zeppelinstr. 15, 97074 Würzburg erteilt.
Auszug aus § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung:
„(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung
oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen
Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn
Gewerbeanmeldungen sind stets bei der Kommune anzuzeigen, in deren Gemeindegebiet sich die Betriebsstätte befindet.
Der Wohnort des Gewerbetreibenden ist hierfür nicht von Bedeutung.
Gewerbeummeldungen sind dann vorzunehmen, wenn:
Gewerbeabmeldungen sind erforderlich, wenn:
Die Verwaltungsgebühr für eine Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung oder Gewerbeabmeldung
beträgt jeweils 25,00 Euro.
Je nach Art des Gewerbes sind eventuell andere oder zusätzliche Erlaubnisverfahren erforderlich:
Das Gewerbezentralregister ist ein vom Bundesjustizministerium geführtes zentrales Verfahren.
Der Antrag für einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird im Rathaus/Gewerbeamt persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person gestellt.
Ein Gewerbezentralregisterauszug kostet 13,00 Euro.
Es gibt auch die Möglichkeit, die Auskunft direkt auf dem Online-Portal des Bundesamtes für Justiz zu beantragen:
Für Straßen und Gehwege gilt folgendes Lichtraumprofil, das von Bewuchs von Hecken, Sträuchern und Bäumen freizuhalten ist:
Auch für Straßen und Wege ohne Gehweg gilt, dass vom Straßenrand aus 1 Meter entsprechend für Fußgänger und Radfahrer freizuhalten sind und diese Straßen gemäß der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ zu reinigen sind.
Die Reinigungspflicht nach dieser Verordnung umfasst nicht nur das winterliche Schneeräumen, sondern insbesondere auch das Entfernen von Laub, herabgefallenen Früchten, Gras und Unkrautbewuchs.
Wo Behinderungen für den Verkehr – auch für den Fußgänger- und Schulwegverkehr – bestehen, wird bei Bedarf die Straßenverkehrsbehörde aktiv und erinnert an den fälligen Rückschnitt bzw. an die Reinigung. Bei dauerhaften Störungen droht auch eine Strafe.
Pflegeschnitte dürfen das ganze Jahr über durchgeführt werden, bei Störungen des Verkehrs natürlich immer, und große Rückschnitte dürfen in der Zeit von Oktober bis Februar durchgeführt werden (außerhalb der Vegetationszeit).
Steigungen, Strecken des öffentlichen Nahverkehrs
Nur möglich, wenn (Winter-)-Halteverbote beachtet werden.
(Bitte benutzen Sie vorhandene Stellplätze und Garagen und parken Sie nach Möglichkeit nicht auf der Fahrbahn!)
Den von Grundstücken geräumten Schnee nicht auf die Fahrbahn werfen, da der geräumte Gehweg dann meistens wieder beim Durchfahren des Schneepfluges zugeschoben wird!
Streusalzwirkung setzt erst ein, wenn Fahrbahn weitgehend von Schnee befreit ist, deshalb vorher oft Einsatz des Schneepflugs notwendig.
Nur möglich, wenn (Winter-)-Halteverbote beachtet werden.
(Bitte benutzen Sie vorhandene Stellplätze und Garagen und parken Sie nach Möglichkeit nicht auf der Fahrbahn!)
Räum- und Streupflicht.
(Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter)
Haftung bei Unfällen wegen versäumter Räumpflicht!
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