Sie sind hier: Startseite » Steuerverwaltung
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wir freuen uns über Ihr Interesse an Informationen über die Arbeit der Steuerverwaltung des Marktes Rimpar.
Hier finden Sie einige Informationen bezüglich der verschiedenen Abgaben, die an die Gemeinde zu entrichten sind.
Bitte haben sie Verständnis dafür, dass es uns aufgrund der Vielfalt der Einzelfälle nicht möglich ist, das gesamte Spektrum der Steuerverwaltung mittels eines Internet-Angebotes abzudecken.
Wir sind jedoch bemüht, das Angebot ständig zu aktualisieren und alle Ihre Fragen, die Sie im Hinblick auf gemeindliche Abgaben haben, umgehend zu beantworten.
Sollten Sie konkrete Fragen haben oder Informationen benötigen, so können Sie sich gerne persönlich, telefonisch oder per E-Mail an unsere Sachbearbeiterin, Frau Tanja Hart oder Frau Katja Johannes wenden.
Grundlage für die Gewerbesteuerberechnung ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG) mit den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen und Durchführungsverordnungen sowie der von der Gemeinde im Rahmen der Haushaltssatzung festgelegte Hebesatz.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb im Markt Rimpar.
Mit der tatsächlichen Aufnahme der gewerblichen Betätigung beginnt die Gewerbesteuerpflicht.
Die Gewerbesteuer besteuert den im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Gewerbeertrag und das dem Gewerbebetrieb gewidmete Gewerbekapital.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheid, in welchem der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird. Dieser wird dann mit dem jeweiligen Hebesatz, der jährlich in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgelegt wird, multipliziert.
Derzeit gilt in Rimpar folgender Gewerbesteuersatz:
Gewerbesteuersatz| Markt Rimpar| 380 v.H.
Da der einheitliche Steuermessbetrag für ein Kalenderjahr vom Finanzamt i.d.R. erst nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt werden kann, ist die Festsetzung der tatsächlich geschuldeten Gewerbesteuer erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich.
Aus diesem Grund sind auf die Gewerbesteuer Vorauszahlungen zu leisten. Berechnungsgrundlage für die Vorausleistung ist die Gewerbesteuerveranlagung des Vorjahres.
Diese Summe ist, auf vier Fälligkeiten im Jahr aufgeteilt, im laufenden Kalenderjahr als Vorauszahlung auf die zu erwartende Gewerbesteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden mit der tatsächlich zu erbringenden Steuerschuld verrechnet, sobald vom Finanzamt ein endgültiger Grundlagenbescheid für das Kalenderjahr ergangen ist.
Einen sog. „Gewerbesteuerbescheid“ erhalten Sie nur, wenn die Gewerbesteuervorausleistung erstmalig festgesetzt wird oder bereits bekannt gegebene Steuerbeträge (Vorausleistungen sowie endgültige Festsetzung) aufgrund eines neuen Grundlagenbescheides des Finanzamtes zu ändern sind.
Der erteilte Bescheid gilt auch hinsichtlich der Fälligkeiten so lange, bis ein neuer Bescheid ergeht, d.h., dass die festgesetzten Beträge auch weiterhin zu den Fälligkeitstagen zu entrichten sind.
Grundsätzlich werden die festgesetzten Gewerbesteuervorausleistungen fällig am:
Die Vorauszahlungen, die für das Kalenderjahr entrichtet wurden, werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
Sofern die Steuerschuld größer ist als die Summe der bereits erbrachten Vorausleistungen, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides zu zahlen.
Sollte die angeforderte Gewerbesteuer nicht rechtzeitig gezahlt werden, werden für die rückständigen, auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Beträge, Säumniszuschläge in Höhe von je 1 v.H. für jeden angefangenen Monat der Säumnis erhoben.
Um Ihnen jedoch diesen unnötigen Ärger zu ersparen, empfehlen wir Ihnen die Nutzung unseres Bankabbuchungsverfahrens. Einzugsermächtigungen sind den Bescheiden beigefügt, stehen jedoch auch als SEPA-Lastschriftmandat zum Download bereit.
Durch die evtl. Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Gewerbesteuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung der angefochtenen Grundsteuer nicht aufgehalten.
Einwendungen, die sich gegen die Gewerbesteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind nur durch Anfechtung beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
Grundlage für die Gewerbesteuerberechnung ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG) mit den hierzu ergangenen Änderungsgesetzen und Durchführungsverordnungen sowie der von der Gemeinde im Rahmen der Haushaltssatzung festgelegte Hebesatz.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb im Markt Rimpar.
Mit der tatsächlichen Aufnahme der gewerblichen Betätigung beginnt die Gewerbesteuerpflicht.
Die Gewerbesteuer besteuert den im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Gewerbeertrag und das dem Gewerbebetrieb gewidmete Gewerbekapital.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheid, in welchem der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird. Dieser wird dann mit dem jeweiligen Hebesatz, der jährlich in der Haushaltssatzung der Gemeinde festgelegt wird, multipliziert.
Derzeit gilt in Rimpar folgender Gewerbesteuersatz:
Gewerbesteuersatz| Markt Rimpar| 380 v.H.
Da der einheitliche Steuermessbetrag für ein Kalenderjahr vom Finanzamt i.d.R. erst nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt werden kann, ist die Festsetzung der tatsächlich geschuldeten Gewerbesteuer erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich.
Aus diesem Grund sind auf die Gewerbesteuer Vorauszahlungen zu leisten. Berechnungsgrundlage für die Vorausleistung ist die Gewerbesteuerveranlagung des Vorjahres.
Diese Summe ist, auf vier Fälligkeiten im Jahr aufgeteilt, im laufenden Kalenderjahr als Vorauszahlung auf die zu erwartende Gewerbesteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden mit der tatsächlich zu erbringenden Steuerschuld verrechnet, sobald vom Finanzamt ein endgültiger Grundlagenbescheid für das Kalenderjahr ergangen ist.
Einen sog. „Gewerbesteuerbescheid“ erhalten Sie nur, wenn die Gewerbesteuervorausleistung erstmalig festgesetzt wird oder bereits bekannt gegebene Steuerbeträge (Vorausleistungen sowie endgültige Festsetzung) aufgrund eines neuen Grundlagenbescheides des Finanzamtes zu ändern sind.
Der erteilte Bescheid gilt auch hinsichtlich der Fälligkeiten so lange, bis ein neuer Bescheid ergeht, d.h., dass die festgesetzten Beträge auch weiterhin zu den Fälligkeitstagen zu entrichten sind.
Grundsätzlich werden die festgesetzten Gewerbesteuervorausleistungen fällig am:
Die Vorauszahlungen, die für das Kalenderjahr entrichtet wurden, werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
Sofern die Steuerschuld größer ist als die Summe der bereits erbrachten Vorausleistungen, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides zu zahlen.
Sollte die angeforderte Gewerbesteuer nicht rechtzeitig gezahlt werden, werden für die rückständigen, auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Beträge, Säumniszuschläge in Höhe von je 1 v.H. für jeden angefangenen Monat der Säumnis erhoben.
Um Ihnen jedoch diesen unnötigen Ärger zu ersparen, empfehlen wir Ihnen die Nutzung unseres Bankabbuchungsverfahrens. Einzugsermächtigungen sind den Bescheiden beigefügt, stehen jedoch auch als SEPA-Lastschriftmandat zum Download bereit.
Durch die evtl. Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Gewerbesteuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung der angefochtenen Grundsteuer nicht aufgehalten.
Einwendungen, die sich gegen die Gewerbesteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind nur durch Anfechtung beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen.
Copyright 2025 © Alle Rechte vorbehalten.
Das Rathaus ist heute zu den folgenden Zeiten geöffnet:
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: